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Aufklärung und Einverständniserklärung zur Durchführung von Corona-Schnelltests

1. Soll bei mir ein Antigen Test durchgeführt werden, stimme ich der Probenentnahme durch einen Abstrich mittels eines in meine Nase (Nasopharyngealabstrichs) oder durch den Mund in meinen Rachen (Pharynxabstrich) eingeführten Wattenstäbchens zu. Mir ist insofern bewusst, dass es hierbei auch bei sorgfältigster Durchführung in Einzelfällen zu Verletzungen, wie z.B. leichten Blutungen oder Reizungen oder einem Würgereiz kommen kann. In diesem Bewusstsein willige ich ausdrücklich ein, dass der Schnelltest wie vorgeschrieben durchgeführt wird.
 
2. Mir ist weiterhin bewusst, dass ich im Falle eines positiven Ergebnisses eines Antigentests unverzüglich einen PCR-Test durchführen lassen und mich in häusliche Quarantäne begeben muss.
 
3. Für den Fall eines positiven Testergebnisses willige ich ein, dass dieses nebst meinen bei der Anmeldung angegebenen persönlichen Daten gemäß den gesetzlichen Vorgaben an das zuständige Gesundheitsamt gemeldet wird.
 
4. Ich willige ebenfalls ein, dass meine bei der Anmeldung angegebenen persönlichen Daten ausschließlich zur Ermittlung des Testergebnisses durch die Untersuchung der entnommenen Probe an Dritte übermittelt werden. 
 
5. Mir ist weiterhin bekannt, dass ein negatives Testergebnis keinen sicheren Ausschluss einer Covid-19- Infektion, sondern einen Gesundheitsstatus zum Zeitpunkt der Testdurchführung, darstellt.
 
Hiermit willige ich gemäß Art. 9 Abs (2) lit. a DSGVO ein, dass im Sinne der DSGVO meine folgenden personenbezogenen Daten verarbeitet, gespeichert und ausschließlich der Testperson zugänglich gemacht werden: Anrede, Vor- und Nachname, Adresse, Geb.datum, Email Testperson, Test Ergebnis und Testgrund nach §§ 2 bis 4b TesV. Zweck dieser Verarbeitung ist die sichere und schnelle Übermittlung des Testergebnisses (negativ / positiv / kein Ergebnis) an den Betroffenen sowie die Erstellung eines gültigen Testergebnis-Zertifikates (Befund). Es erfolgt die Verarbeitung oben genannter Daten auch zwecks Abrechnung mit der kassenärztlichen Vereinigung durch den Betreiber des Testzentrums. Rechtsgrundlage hierfür ist die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach § 6 Abs (1) lit c. Unberührt davon bleibt im Falle einer Positiv-Testung die Meldepflicht ans örtliche Gesundheitsamt durch den Betreiber des Testzentrums, die auf Grundlage der rechtlichen Verpflichtung nach §6 Abs.1 Nr.1 lit. t) Infektionsschutzgesetz erfolgt. 

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